Vorstellung

Unser Dienst ist seit Januar 2011 auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes vom 18. Dezember 2009 und der entsprechenden großherzoglichen Verordnung tätig.

Mit diesem Gesetz wurde das Recht auf Sozialhilfe begründet, die dem Einzelnen durch seine aktive Beteiligung ermöglichen soll, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Das Sozialamt ist eine öffentliche Einrichtung. Es verfügt über einen Verwaltungsrat (bestehend aus einem Abgeordneten jeder Gemeinde), Verwaltungspersonal (Mitarbeiterin am Empfang, Sekretärin) und Sozialpersonal (drei Sozialarbeiter).
Das Sozialamt ist zuständig für die Einwohner der Gemeinden Bauschleiden, Esch-Sauer, Goesdorf, Stauseegemeinde, Wiltz und Winseler.

Aufgaben des Sozialamtes
Nach Art. 8 der großherzoglichen Verordnung vom 8. November 2010 zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Dezember 2009, welches die Sozialhilfe organisiert, „ist das Amt mit folgenden Aufgaben betraut:

  • dem Antragsteller zu erklären, von welchen Rechten er aufgrund der geltenden Gesetze und Bestimmungen Gebrauch machen kann;  
  • den Antragsteller auf die in Bezug auf seine soziale Situation zu erledigenden Formalitäten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls bei den zu unternehmenden Schritten zu unterstützen;  
  • zu überprüfen, ob der Antragsteller sozialversichert ist, und gegebenenfalls seine Aufnahme in die Sozialversicherung veranlassen;
  • den Antragsteller an spezialisierte Einrichtungen zu verweisen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen;
  • den Antragsteller zu ermutigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm ermöglichen, seine individuelle Situation zu verbessern; 
  • den Antragsteller zu begleiten, von der Sozialhilfe bis zur Stabilisierung seiner individuellen Situation; 
  • bei Bedarf einen an die individuelle Situation des Leistungsempfängers angepassten Interventionsplan zu erstellen und ihn bei der Verwaltung seiner Finanzen zu unterstützen; 
  • gemeinsam mit dem Leistungsempfänger die erreichten Ziele des Interventionsplans auszuwerten;  
  • die Dossiers zu den Hilfen, Leistungen und Interventionen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren;
  • nach Möglichkeit eine vom Vormundschaftsrichter festgelegte Vormundschaft zu akzeptieren;
  • eine finanzielle oder materielle Vorschuss- oder Zusatzhilfe zu gewähren, wenn die nach luxemburgischem oder ausländischem Recht erbrachten Leistungen den vom Sozialamt durch die Sozialuntersuchung und die zur Verfügung stehenden Informationen festgestellten Bedarf nicht ausreichend schnell oder in ausreichendem Umfang abdecken; 
  • Sozialuntersuchungen durchzuführen und die entsprechenden Sozialdiagnosen zu stellen;   
  • die Koordination und den richtigen Ablauf der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen zu überwachen.“